Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562), wird wie folgt geändert: Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften (beauftragte Körperschaft) bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung jede der beteiligten Körperschaften berechtigt oder verpflichtet ist, für alle wahrnimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Zweckvereinbarung). § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Wahrnehmung der Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse gehen auf die beauftragte Körperschaft über; § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: Voraussetzungen und Formen einer Zweckvereinbarung“.
Nach der Angabe zu § 73 werden folgende Angaben zum Sechsten Teil und zu § 73a eingefügt: „Sechster Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften Kommunale Arbeitsgemeinschaften“.
Die Angabe zum Sechsten Teil wird durch die Angabe „Siebter Teil Aufsicht“ ersetzt.
Die Angabe zum Siebten Teil wird durch die Angabe „Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen“ ersetzt.
Nach der Angabe zu § 78b wird folgende Angabe zu § 78c eingefügt: Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“.
Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben können Gemeinden und Landkreise zusammenarbeiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind:
Zweckverband, Zweckvereinbarung und kommunale Arbeitsgemeinschaft,
Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind.“
§ 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 124 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Einspruch gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Aufgaben des Verbandes nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Soweit der Verwaltungsverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Einspruch in diesen Angelegenheiten zurückgewiesen ist, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. In den übrigen Fällen ist der Einspruch zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mindestens mit der Mehrheit gefasst wird, die für den ursprünglichen Beschluss erforderlich war.“
Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Vertreter eines Verbandsmitglieds haben in allen Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes Stimmrecht, auch wenn einzelne Aufgaben nicht von allen Verbandsmitgliedern auf den Verwaltungsverband übertragen worden sind. Die Verbandssatzung kann Abweichendes bestimmen.“
In § 20 Abs. 5 wird die Angabe „(§ 56 Abs. 4 und 5)“ durch die Angabe „(§ 56 Abs. 5)“ ersetzt.
In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.
§ 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen.“
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wird ein Verwaltungsverband aufgelöst, haften die Mitgliedsgemeinden für die Verbindlichkeiten des Verwaltungsverbandes als Gesamtschuldner.“
In § 32 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „bestimmte“ durch das Wort „unbestimmte“ ersetzt.
In § 35 Satz 2 werden die Wörter „der Kostenordnung“ durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist“ und die Wörter „der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung“ durch die Wörter „dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655)“ ersetzt.
§ 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können sich zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, übertragen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds beschränkt werden.“
§ 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Zweckverband führt weder Flagge noch Wappen.“
§ 48 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verbandssatzung kann die Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder nur für eine bestimmte Zeit vorsehen. Für diesen Fall hat die Verbandssatzung auch die Grundlagen für eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln.“
In § 49 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Die Stimmenzahl eines Verbandsmitglieds kann unabhängig von der Zahl der von ihm entsandten Vertreter bestimmt werden.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Stimmen eines Verbandsmitglieds werden einheitlich durch dessen Vertreter nach Absatz 3 Satz 1 abgegeben.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat und ein Verwaltungs- oder Zweckverband durch den Verbandsvorsitzenden vertreten, sofern nicht auf dessen Vorschlag das Hauptorgan des Verbandsmitglieds einen anderen leitenden Bediensteten zum Vertreter wählt. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden diese vom Hauptorgan des Verbandsmitglieds gewählt. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Verbandssatzung kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren vorsehen. § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO gilt entsprechend.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§ 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus der Mitte ihrer gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 entsandten Vertreter gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, dass die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden; die Stellvertreter müssen dem Kreis der gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 entsandten Vertreter angehören.“
In § 57 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 36a bis 36e des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 95a SächsGemO ist, kann bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Bürgermeisters und an die Stelle der Betriebsleitung der Verbandsvorsitzende tritt,
an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
neben dem Betriebsausschuss weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können. Gleiches gilt für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes, der einen Eigenbetrieb führt.“
§ 60 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit Aufgaben auf den Zweckverband übergehen, steht das Recht, Abgaben und für die Benutzung einer Einrichtung Entgelte zu erheben, dem Zweckverband zu; die Verbandssatzung kann jedoch bestimmen, dass dieses Recht bei den Verbandsmitgliedern verbleibt.“
§ 62 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Zweckverband kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder seine Auflösung beschließen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls der Auflösung nicht entgegenstehen, insbesondere die weitere Erfüllung der Pflichtaufgaben gesichert ist, keine unvertretbaren haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten sind und sich die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung geeinigt haben. § 13 und § 49 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.“
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für den Beschluss über das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder kann die Verbandssatzung eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl festsetzen.“
Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Hinsichtlich der Abwicklung und der Haftung gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.“
§ 68 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Rechtshandlungen, die wegen einer Vereinigung oder Eingliederung von Zweckverbänden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben.“
§ 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Voraussetzungen und Formen einer Zweckvereinbarung
Durch eine Zweckvereinbarung können auch die Durchführung bestimmter Aufgaben durch eine der beteiligten Körperschaften im Namen und nach Weisung der übrigen Beteiligten oder der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbart werden. Die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgabe bleibt unberührt. In einer Zweckvereinbarung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften Dienstkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zeitanteilig zur Verfügung stellt.
Beim Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle üben die Bediensteten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Körperschaft aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet der Beteiligte, der für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.
Im Falle des Betriebs einer gemeinsamen Dienststelle hat jede beteiligte Körperschaft zu gewährleisten, dass bei ihr eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die erforderlichen Auskünfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von den Bürgern entgegennimmt.“
§ 72 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Rechtsverhältnisse sind durch die Beteiligten in einer Zweckvereinbarung schriftlich zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Zweckvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sofern sie einen Aufgabenübergang oder den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle zum Gegenstand hat. § 49 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
In der Zweckvereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Wahrnehmung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuss bilden. Für den gemeinsamen Ausschuss gelten die Vorschriften über die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsprechend, soweit in der Zweckvereinbarung nichts anderes bestimmt ist.“
§ 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Pflichtvereinbarung
Besteht für den Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden, Landkreisen und Zweckverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss einer Zweckvereinbarung setzen.
Wird die Zweckvereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeschlossen, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Zweckvereinbarung fest. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Ist eine der Voraussetzungen für die Pflichtvereinbarung weggefallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Pflichtvereinbarung auf Antrag eines Beteiligten aufzuheben. § 13 gilt entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einbeziehung von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden in eine bestehende Zweckvereinbarung.“
Nach § 73 wird folgender Sechster Teil eingefügt:
„Sechster Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften § 73a Kommunale Arbeitsgemeinschaften
Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. In diese Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden.
Die Arbeitsgemeinschaften beraten entsprechend der getroffenen Vereinbarung ihre Mitglieder in den sie gemeinsam betreffenden Angelegenheiten, stimmen Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander ab, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
Die Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse. Die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt.“
Der bisherige Sechste Teil wird Siebter Teil.
Der bisherige Siebte Teil wird Achter Teil.
Nach § 78b wird folgender § 78c eingefügt:
„§ 78c Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Nach § 19 Abs. 3 Satz 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen sind an die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2014 anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen. Bis dahin bleiben sie in Kraft, auch soweit sie den geänderten Vorschriften widersprechen.
Geltende satzungsmäßige Bestimmungen zur Verteilung des Stimmrechts in der Verbandsversammlung gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) gelten fort.“
Für am 1. Januar 2014 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge nach § 1 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) gilt das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung fort. Eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Befristung ist ausgeschlossen.“
§ 81 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, ist nur möglich, wenn ein Staatsvertrag dies zulässt.“
Die §§ 82 bis 85 werden aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.