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Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sowie die Herausnahme aus dem Krankenhausplan einschließlich diesbezüglicher Änderungen, insbesondere die Zuweisung oder Nichtzuweisung von Leistungsgruppen, erfolgt durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Mit Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde abweichende Entscheidungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen werden. Darf eine planbare Leistung nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Selbiges gilt bei unterjährigen Veränderungen im Sinne des § 23 Absatz 8 oder bei Zuweisungen von Leistungsgruppen für einzelne medizinische Leistungsbereiche oder für einzelne Krankenhäuser, sofern diese erst in einer Fortschreibung erfolgt. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen des Krankenhausplans oder des Feststellungsbescheids nicht nur vorübergehend abweicht, kann es nach Anhörung ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.
Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken sowie die Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe entsprechend den Planungsvorgaben sicherzustellen.
Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Wird aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.