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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift der aufgrund des § 34 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder der auf Grund dieser Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
der Verpflichtung gemäß § 21 Absatz 7 zuwiderhandelt,
seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise Absatz 4 oder § 28a Satz 1 und Satz 2 nicht nachkommt oder
seinen Meldeverpflichtungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro.
In jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen § 10 Absatz 1 Satz 1 kann dieser Verstoß mit einer erneuten Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EURO geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet…
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 oder 2 a mit einer Geldbuße bis zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.