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Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung gemäß § 74 Absatz 1 oder § 76 Absatz 1 oder ohne Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 errichtet, betreibt, entgegen einer Untersagung nach § 79 Absatz 2 weiter betreibt oder eine Ausbildung weiter als Studiengang anbietet,
entgegen § 80 Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
entgegen § 81 Absatz 1 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt,
unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein, in einer Wortverbindung, eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder einen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet,
einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage nach § 74 Absatz 1 Satz 3, § 75 Absatz 3 Satz 2, Absatz 7 Satz 4 oder einer Aufsichtsmaßnahme nach § 77 Absatz 5 nicht nachkommt,
entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, nicht ordnungsgemäß informiert,
über das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 82 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, täuscht,
entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung auf der Grundlage des § 82 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, zuwiderhandelt,
entgegen einer Untersagung nach § 80 Absatz 3, § 81 Absatz 5 oder § 82 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet oder
unter den Voraussetzungen der § 13 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 erlassenen, vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen zuwiderhandelt,…
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt,
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine…
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
als Person im Sinne des § 17 Absatz 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 2, 3, 4 oder 12 verstößt oder entgegen § 19 Absatz 4 nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.