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Für die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und das Leistungsgeschehen wird das Berechnungsmodell der pauschalen Fördermittel des Jahres 2005 der Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 7 SKHG unter Berücksichtigung der Sonderförderung der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, zu Grunde gelegt.