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Die Pauschale nach § 2 vermindert oder erhöht sich in Höhe von fünf Zwölftel um die gewichtete Differenz zwischen den in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermitteln nach § 9 Absatz 1 KHG und den nach § 2 ermittelten Förderbeträgen für die Jahre 1988 bis 2008. Die in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermittel werden wie folgt gewichtet:
für die Jahre 1988 - 2001 mit 30 Prozent
für die Jahre 2002 - 2008 mit 70 Prozent