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Abzüglich der Fördermittel gemäß § 31 Abs. 2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes[2] werden hälftig die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für die bettenbezogene Grundpauschale nach den §§ 2 und 3 und die einzelfallbezogene Jahrespauschale nach § 4 bewilligt. Von der bettenbezogenen Grundpauschale entfallen 10 Prozent auf die allgemeine Bettenpauschale und 90 Prozent auf die abteilungsbezogene Bettenpauschale.