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Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabes. Dieser Förderabgabesatz verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres ein anderer Abgabesatz festgelegt wird.