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Die Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind in der Patientenakte zu dokumentieren.
Die Aufzeichnung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes hat nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach den Empfehlungen der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.
In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und zu Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter Anleitung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygiene-management aufgenommen werden können. Die Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs werden unter Beteiligung der nach § 4 Absatz 2 benannten Personen bewertet und hieraus werden Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abgeleitet.
Die erfolgten Änderungen der Organisations- und Funktionsabläufe werden jährlich im Rahmen des Qualitätsmanagements evaluiert.