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In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an: Die Pflicht zur Einrichtung einer Hygienekommission nach den Sätzen 1 und 2 gilt entsprechend für Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, wenn das ambulante Operieren der überwiegende Zweck der Einrichtung ist.
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Verwaltungsleitung,
die Pflegedienstleitung,
die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
die Hygienefachkräfte und
die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte.
Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Einrichtungslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Apothekerin oder den Apotheker der Einrichtung, die Beauftragte oder den Beauftragten für antimikrobielle Therapie, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung und die Wirtschaftsleitung. Bei Bedarf kann die Hygienekommission weitere Fachkräfte zu ihrer fachlichen Beratung hinzuziehen. Sie kann beschließen, zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen Arbeitsgruppen zu bilden.
Die Hygienekommission hat insbesondere:
über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festzulegenden innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und über deren Einhaltung und Überwachung zu informieren.
auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin oder vom Krankenhaushygieniker ermittelt wurde, und auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) den erforderlichen Bedarf an Fachpersonal zu ermitteln und vorzuschlagen.
bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von Anlagegütern und der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Hygiene berührt sind.
den hausinternen Fort- und Weiterbildungsplan für das Personal auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention einschließlich des Antibiotikaeinsatzes zu beschließen.
Die oder der Vorsitzende der Hygienekommission beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, ein. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft das vorsitzende Mitglied die Hygienekommission unverzüglich ein.
Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Ergebnisse der Beratungen der Hygienekommission sind schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Bei Fachkrankenhäusern für Psychiatrie und Psychotherapie und bei sonstigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5, bei denen aufgrund ihrer Aufgabenstellung davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr von nosokomialen Infektionen nur in geringem Umfang gegeben ist, kann mit Zustimmung des Gesundheitsamts von den Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 über die Zusammensetzung, Aufgaben und Sitzungsfrequenz der Hygienekommission abgewichen werden.
Bei Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann unter Berücksichtigung der Art und innerbetrieblichen Struktur der Einrichtung von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 bis 5 über die Zusammensetzung, Aufgaben, Einberufung und Geschäftsordnung der Hygienekommission abgewichen werden.