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Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
Baulich-funktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe.
Bei der Planung von Bauvorhaben von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 bis 5 ist rechtzeitig vor Stellung des Bauantrages eine infektionshygienische Bewertung zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zur Bewertung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen vorzulegen. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist bei der Genehmigung des Bauantrages zu berücksichtigen.