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Die für den Unterricht in Schulen geltenden Vorschriften über schriftliche Leistungsnachweise finden keine Anwendung. Über Art, zeitlichen Umfang und Anzahl schriftlicher Arbeiten im Rahmen des Krankenhaus- und Hausunterrichts entscheidet die unterrichtende Lehrkraft.
Die Lehrkraft hat den behandelten Stoff sowie Feststellungen über auffällige Verhaltensweisen des Schülers schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Nach der Entlassung des Schülers aus dem Krankenhaus oder nach Beendigung des Hausunterrichts erhält die Stammschule einen zusammenfassenden Abschlussbericht, der Angaben über Lerninhalte, Lernergebnisse und Verhalten des Schülers im Unterricht sowie gegebenenfalls weitere Hinweise, z.B. bezüglich der Schullaufbahn, enthält. Für Schüler im Krankenhaus wird dieser Bericht erst nach zweiwöchigem Unterricht erstellt.
Für Schüler, die in einem Schuljahr ausschließlich Krankenhaus- oder Hausunterricht erhalten haben und die nach den Lehrplänen der allgemein bildenden Schulen unterrichtet wurden, gilt:
Die Schüler erhalten ein vom Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft auszustellendes Jahres-, Abschluss- oder Abgangszeugnis entsprechend der Schulordnung, nach deren Lehrplan sie unterrichtet wurden. In dem Zeugnis ist unmittelbar vor dem Abschnitt „Leistungen” anzugeben, nach welchem Lehrplan der Krankenhaus- oder Hausunterricht erteilt wurde. Unter „Be-merkungen” ist ein Hinweis auf die Dauer und den Umfang des Krankenhaus- oder Hausunterrichts aufzunehmen. Die Lehrkräfte, die den Unterricht erteilt haben, entscheiden gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Kran-kenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft über das Zeugnis.
Soweit geboten, erhalten die in Nummer 1 genannten Schüler ein Verhaltenszeugnis nach der Verordnung über Verhaltenszeugnisse in der jeweils geltenden Fassung[3].
Erhält der Schüler vor dem Zeugnistermin während mehr als 12 Schulwochen Krankenhaus- oder Hausunterricht, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 vorliegt, so ist der Stammschule rechtzeitig zu der Zeugniskonferenz eine Bewertung der Leistung in den Fächern, in denen Unterricht erteilt wurde, in freier Form oder gegebenenfalls in Form von Noten mitzuteilen. Die Stammschule entscheidet unter Berücksichtigung dieser Leistungsbeurteilung über das Halbjahres-, Jahres-, Abschluss- oder Abgangszeugnis nach der jeweils geltenden Schulordnung und stellt ein entsprechendes Zeug-nis aus. In diesem ist unter „Bemerkungen” ein Hinweis auf die Dauer und den Umfang des Krankenhaus- oder Hausun-terrichts aufzunehmen. Soweit in Folge des krankheitsbedingten Fehlens die Entscheidung über die Zeugnisnote in einem Fach oder in mehreren Fächern oder die Versetzung oder den Schulabschluss nicht möglich ist, ist dies ebenfalls unter „Bemerkungen” zu erläutern.
In den Fällen der Absätze 3 und 4 gelten für den Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. des mittleren Bildungsabschlusses die jeweils geltenden Prüfungsordnungen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Die Entscheidung über die Teilnahme an der Prüfung trifft die Stammschule auf der Grundlage eines Attestes des behandelnden Krankenhausarztes oder des Amtsarztes. Sie entscheidet in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde[2] über den Ort der Prüfung und über erforderliche Nachteilsausgleiche.
An der Prüfung sind die zuletzt unterrichtenden Lehrkräfte des Schülers als Mitglieder der Prüfungskommission zu beteiligen. Diese nehmen die Zweitkorrektur vor und sind Mitglied des Fachausschusses, wenn sie den Schüler in diesem Fach unterrichtet haben. Der Termin der mündlichen Prüfung des Schülers ist mit ihnen abzustimmen.