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Der Krankenhaus- und Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers erteilt werden; der Antrag kann auch von der Stammschule, dem Schul- oder Amtsarzt oder der Krankenhausverwaltung gestellt werden. Abweichend von Satz 1 bedarf es bei der Erteilung von Krankenhausunterricht keines ausdrücklichen Antrags, wenn in dem Krankenhaus oder der Heilstätte bereits Krankenhausunterricht fest eingerichtet ist; in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie bedarf die Einbeziehung eines Schülers in den Krankenhausunterricht in jedem einzelnen Fall der Zustimmung des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
Der Antrag ist an den Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu richten. Er muss folgende Angaben enthalten: Dem Antrag ist bei Krankenhausunterricht ein Attest des behandelnden Krankenhausarztes, bei Hausunterricht des Amtsarztes über die Krankheit des Schülers beizufügen, das sich auf die in § 1 Abs. 1 und 2 geregelten, die Erkrankung des Schülers betreffenden Voraussetzungen bezieht. Dieses Attest soll Aussagen darüber enthalten, ob und bis zu welchem Umfang Krankenhaus- bzw. Hausunterricht bei der vorliegenden Krankheit möglich ist. Wird der Antrag auf Erteilung von Hausunterricht von der Stammschule gestellt, so soll in dem Antrag angegeben werden, ob und gegebenenfalls welche Lehrkräfte bereit sind, den Hausunterricht zu erteilen.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des Schülers
derzeitiger Aufenthaltsort des Schülers
Stammschule und Klassenstufe
Angaben über die Sprachenfolge.
Die Entscheidung über die Erteilung des Krankenhaus- und Hausunterrichts trifft der Landesbeauftragte für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Er hat bei dieser Entscheidung auch zu prüfen, ob ein Fall des § 1 Abs. 3 vorliegt.
Über den Einsatz der hauptamtlichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte entscheidet die Schulaufsichtsbehörde[2] auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht.
Im Übrigen leitet der Landesbeauftragte für den Krankenhaus- und Hausunterricht beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft diesen Unterricht und die hierbei tätigen Lehrkräfte in entsprechender Anwendung der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter.[3]