§ 3 KHV
Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
Kommunikationsmethoden sowie
Kommunikationsmittel.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
akustisch-technische Hilfen oder
grafische Symbol-Systeme.