§ 4 Abs. 1 SächsKhilfVOSächsische Kommunikationshilfenverordnung
Die Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die oder der Berechtigte macht von dem Recht nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
§ 4 Abs. 1 KHV NRWVerordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Die Berechtigten können ihren Anspruch gegenüber den in § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) genannten Trägern öffentlicher…
Art. 1 Nr. 5 Buchst. a SN-19847Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Kommunikationshilfenverordnung
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die oder der Berechtigte macht von dem Recht…