§ 1 KhWbAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 8 KhWbAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Fertigen von Kerzen,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WachszMstrVVerordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk
Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen, gegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,
Anlage Nr. e) GlasblAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin
langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen
Anlage Nr. i) KerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Anschauungsmodelle anfertigen