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Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.
In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.
Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die…
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche…
Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist…
Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
eine Erklärung abzugeben, ob sie oder er
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.