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Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) erhoben.
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung…
Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der…
In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im…
In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der Finanzgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der…
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.