§ 1 KiGAbV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
1.
bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
2.
den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),