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Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Beratung und Begleitung ist notwendig, um die Betreuungsverhältnisse für die Kinder stabil zu halten und die Kindertagespflege für alle Beteiligten als verlässliche und professionelle Form der Kinderbetreuung zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Beratung heißt:
Information über die rechtlichen und organisatorischen Zusammenhänge zur Erlangung von Orientierung und Sicherheit,
Unterstützung und Begleitung des pädagogischen Alltages, um eigenes Handeln zu reflektieren, Verhalten zu hinterfragen und Innovationen und Veränderung herbeizuführen,
Anregung und Impulse für den Alltag, um das pädagogische Handeln reflektieren zu können und die Erfahrungsmöglichkeiten für die Kinder zu erweitern,
bei Konflikten zwischen den Erziehungsberechtigten und den Kindertagespflegepersonen zu vermitteln, um Betreuungsabbrüche zu vermeiden.
Die fachliche Beratung obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf einen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe ist möglich, soweit dieser insbesondere über die fachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Beratungsleistung verfügt.