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Zum Erhalt einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch muss die Kindertagespflegeperson insbesondere nachweisen, dass sie eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Kindertagespflegepersonen des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) im Umfang von derzeit 160 Unterrichtseinheiten oder dem jeweiligen Standard erfolgreich absolviert hat. Eine vorläufige Pflegeerlaubnis kann nach derzeit 80 Unterrichtseinheiten erteilt werden. In diesen Unterrichtseinheiten müssen rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege unter Berücksichtigung der Inhalte der Einführungsphase des DJI-Curriculums sowie zum Kinderschutz nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch enthalten sein. Die Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis ist gebunden an die Fortsetzung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme. Sie gilt bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung. Die vorläufige Pflegeerlaubnis kann längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten erteilt werden.
Als für die Kindertagespflege grundsätzlich qualifiziert können Personen nach individueller Prüfung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe angesehen werden, die über eine berufliche Ausbildung mit sozialpädagogischem, erzieherischem oder kinderpflegerischem Schwerpunkt verfügen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind von diesen Personen die Inhalte des Qualifizierungskurses für Kindertagespflegepersonen im Umfang von derzeit 80 Unterrichtseinheiten gemäß DJI-Curriculum zu belegen, die von der jeweils abgeschlossenen Ausbildung nicht abgedeckt sind.
Der Erste-Hilfe-Kurs für das Kind ist in der Regel erstmals vor Erhalt der Pflegeerlaubnis, auch der vorläufigen, zu absolvieren und danach alle drei Jahre zu wiederholen. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen.
Kindertagespflegepersonen müssen jährlich mindestens 15 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten fachbezogene Fortbildung absolvieren. Abweichungen hiervon sind nur ausnahmsweise und nur in Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. Die fachbezogenen Fortbildungen sind zum Ende des Kalenderjahres dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich oder elektronisch nachzuweisen, welcher auch die Einzelheiten im Hinblick auf die notwendigen Inhalte der Kurse festlegt.