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Die Kindertagespflegeperson muss über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, die insbesondere folgende Erfordernisse erfüllen:
angemessene Anzahl von Räumen,
genügend Platz zum Spielen und Bewegen,
geeigneter Raum zum Rückzug und gesonderte Räumlichkeiten zum Schlafen,
sicher, sauber, hell, freundlich, ansprechend und zweckmäßig,
Vorhandensein altersgerechter Spiele und Materialien.
Bewegungs- und Spielmöglichkeiten außerhalb der Wohnung können in angemessener Zeit erreicht werden.
Bei der Beurteilung der angemessenen Dimensionierung und der Geeignetheit der Räumlichkeiten entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anlehnung an die Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45-48a SGB VIII vom 2. März 2017 (Amtsbl. I S. 321) in der jeweils geltenden Fassung.