Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt: Baden-Württemberg7,1783Bayern8,3728Berlin4,0114Brandenburg2,9248Bremen1,2123Hamburg1,7550Hessen9,4279Mecklenburg-Vorpommern2,1494Niedersachsen8,2512Nordrhein-Westfalen32,0172Rheinland-Pfalz7,3313Saarland2,0572Sachsen5,0831Sachsen-Anhalt3,3266Schleswig-Holstein2,8496Thüringen2,0519.
Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.
Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:…
Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der…
Die Mittel nach § 8 Satz 2 können höchstens 85 Prozent der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in…
Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der…
Den nach Abzug des Bundesanteils (Artikel 3) verbleibenden Trägeranteil übernehmen die Länder nach folgenden Vomhundertsätzen, Land % Baden Württemberg 10,59…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.