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| Baden-Württemberg | 13,14980 |
| Bayern | 15,70230 |
| Berlin | 5,21980 |
| Brandenburg | 2,99920 |
| Bremen | 0,94085 |
| Hamburg | 2,65860 |
| Hessen | 7,43735 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1,92510 |
| Niedersachsen | 9,42410 |
| Nordrhein-Westfalen | 21,09560 |
| Rheinland-Pfalz | 4,84570 |
| Saarland | 1,17910 |
| Sachsen | 4,83800 |
| Sachsen-Anhalt | 2,61390 |
| Schleswig-Holstein | 3,43080 |
| Thüringen | 2,53980. |
Die Länder legen jeweils die Höhe des Anteils der dem jeweiligen Land zustehenden Mittel fest, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg.
Die Länder legen die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest.
Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der…
Der Bund weist die nach Artikel 1 bis 4 zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern bedarfsgerecht zu. Die Länder weisen die Verwendung der Mittel…
Die Mittel nach § 1 Satz 2 Nummer 1 zuzüglich eines Betrages von 15 600 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 stehen für einzelne…
Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest.
Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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