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Der Betrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird auf die Gemeinden und Kreise nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen verteilt, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben.
Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden und Kreise bereitzustellenden Mittel ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden und Kreise bereitzustellenden Mittel ergibt sich aus der Anlage „Fördermittel gemäß Kapitel 2 KInvFöG NRW“ zu diesem…
den Gemeinden 324 008 812,94 Euro, den Kreisen 48 297 911,98 Euro und den Landschaftsverbänden 40 495 941,58 Euro bereitgestellt. Die Verteilung erfolgt…
Die Verteilung der Investitionsmittel nach § 2 Absatz 2 auf die Gemeinden erfolgt zu 80 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent auf Grundlage der…
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des…
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die…
Nicht verteilte Mittel erhöhen die zu verteilenden Mittel im nächstmöglichen Jahr. Nach dem Jahr 2022 verbleibende Mittel werden über die Schlüsselzuweisungen B…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.