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Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben
die Diözesen der Katholischen Kirche,
die Evangelischen Landeskirchen,
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
die Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium (zuständige Ministerien) bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluss für das folgende Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer dazu dient, den Fehlbetrag im kirchlichen Haushalt zu decken; auf Verlangen der zuständigen Ministerien ist dieser Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne zu belegen. Die zuständigen Ministerien entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.
Das Gleiche gilt, wenn die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben wird, hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.
Dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium haben
die Diözesen,
die Landeskirchen,
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln
bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mitzuteilen.
die Landeskirchen,
die Diözesen der Katholischen Kirche,
als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und
Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der…
Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.