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Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Minister für Kultus, Bildung und Sport vor ihrem Erlass vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten.
Der Minister für Kultus, Bildung und Sport kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Ministers für Kultus, Bildung und Sport gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.
Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden unverzüglich im Amtsblatt des Saarlandes [2] und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport veranlasst. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechts, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.