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Die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Eine Ausfertigung der Errichtungsurkunde wird unverzüglich dem Minister für Kultus, Bildung und Sport [1] vorgelegt und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.
Bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken Bistümer und Land nach Richtlinien zusammen, die von den Vertragschließenden vereinbart werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des staatlichen Stiftungsrechts unberührt.