Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den in Artikel 1 Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften, den örtlichen Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen sowie den rechtsfähigen kirchlichen Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen und Vereinen und den sonstigen rechtlich selbstständigen Vermögen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.