Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie die Kirchensteuer vom Vermögen [4] den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in saarländischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach den genehmigten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält eine angemessene Vergütung für die Verwaltung der Kirchensteuer in Form eines Vomhundertsatzes des durch die Finanzkasse vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den Bistümern auf Anforderung die für die Besteuerung, für die Feststellung ihrer Steueransprüche und für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderliche Auskunft. Das Nähere vereinbaren die Bistümer mit dem Minister der Finanzen.[5]
Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Erforderliche Vereinbarungen werden zwischen den Bistümern und dem Minister des Innern [6] getroffen.
Auf Antrag der Bistümer obliegt die Beitreibung der Kirchensteuer, die in kircheneigener Verwaltung veranlagt und erhoben wird, den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder den Gemeinden, soweit diese die Grundsteuer einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.