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Die Bistümer und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, auf Grund der Diözesansteuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben. Das Land gewährleistet die Erhebung der Kirchensteuern nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen Kirchensteuerrechts.
Die Kirchensteuerordnungen [3] und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Dis Bistümer werden für die Bemessung der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern im Rahmen des Artikels 7 verwaltet werden, einen einheitlichen Steuersatz vereinbaren.