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Der vorliegende Vertrag bedarf auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtages. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad Godesberg dem Saarland die Zustimmung des Hl. Stuhles zu dem Vertragsinhalt in einer Note mitteilt. Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages des Saarlandes mit den Bistümern Speyer und Trier sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: Zu Artikel 1 Absatz 3: In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst in seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen. Zu Artikel 6 Absatz 2: Das Anerkennungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Vorschriften des saarländischen Kirchensteuergesetzes vom 25. November 1970 (Amtsbl. S. 950), geändert durch das Gesetz vom 6. November 1974 (Amtsbl. S. 979), in der jeweils geltenden Fassung.[7] Zu Artikel 7 Absatz 1 und 2: Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter und Gemeinden umfasst sowohl die Veranlagung und Erhebung als auch die Vollstreckung der Kirchensteuer.
Die Unterlagen, deren die Bistümer aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt. Zu Artikel 11: Falls das Land in einer Vereinbarung den Evangelischen Landeskirchen über den vorliegenden Vertrag hinausgehende weitere oder andere diesen Vertrag berührende Rechte gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, sodass die Grundsätze der Parität gewahrt werden.