KiZDAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 KiZDAVInkrafttretenVerordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen § 5Schlussformel Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. § 5Schlussformel