Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege · Abschnitt 2
§ 12 KlauenPflPrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2)
Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.