§ 15 Abs. 1 Nr. 4 KlimaBergVOrdnungswidrigkeiten
entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,
§ 4 Abs. 3 KlimaBergVObere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der…
§ 3 Nr. 2 Buchst. b KlimaBergVZulässige Beschäftigungszeit
6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 KlimaBergVEingewöhnungszeit
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
§ 14 Nr. 1 KlimaBergVBekanntmachung
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder