§ 8 KlimaBergV
Eingewöhnungszeit
(1)
Der Unternehmer darf Personen, die erstmalig beschäftigt werden oder mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.
1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C
3.
länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,
(2)
Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.