§ 6 KlimaBergV
Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.
1.
29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
2.
37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau