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Mit Wiederbeginn der Zahlung der Dienstbezüge durch die Heimatbehörde hat der Lehrer Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach den geltenden Beihilfegrundsätzen auch für solche Krankheiten, die sich der Lehrer während seiner Auslandstätigkeit zugezogen hat, für die aber beihilfefähige Aufwendungen erst oder wiederum nach der Rückkehr in den inländischen Schuldienst entstehen.