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Der aus dem Auslandsschuldienst zurückkehrende Lehrer erhält von seiner Heimatbehörde Dienstbezüge von dem Tag ab, der dem letzten Tag seiner Beurlaubung folgt, sofern er sich bis zu diesem Tag zur Wiederaufnahme seines Dienstes gemeldet hat. Mit dem gleichen Zeitpunkt leben für den Lehrer die sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte in vollem Umfang wieder auf.