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Wird ein Lehrer bei Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst durch die Heimatbehörde an einen anderen als den zum Zeitpunkt der Beurlaubung zugewiesenen Dienstort versetzt, werden seine Ansprüche wie bei einer Versetzung im inländischen Schuldienst abgegolten. Die durch die Rückkehr vom Auslandsdienstort zum neuen Dienstort im Inland entstehenden Reise- und Umzugskosten sind hiervon ausgenommen. Anhang 2 Bundesverwaltungsamt Köln, den 1. November 1994 VI B 3 - 30.303 Merkblatt für angestellte Lehrkräfte aus den neuen Bundesländern hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung bei der Vermittlung in den Auslandsschuldienst Renten- und Krankenversicherung Zur Krankenversicherung ist auf Folgendes hinzuweisen. Die gesetzliche Krankenkassen lehnen die Versicherung im vertragslosen Ausland grundsätzlich ab. Daher wird dringend angeraten, für die Zeit des Auslandsschuldienstes eine private Krankenversicherung abzuschließen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Beurlaubung. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden zu je 50 % vom Arbeitnehmer und vom BVA getragen; der Anteil des BVA's ist auf die Hälfte des gesetzlichen Krankenkassenbeitrags begrenzt. Arbeitslosenversicherung Inanspruchnahme von Beihilfen Lehrkräfte erhalten Beihilfen gemäß Richtlinie VII (Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen). Bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse wird die Beihilfe auf den nach Abzug der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse verbleibenden beihilfefähigen Betrag gewährt. Bei privater Krankenversicherung ohne Beitragszuschuss ist die Inanspruchnahme der Beihilfe grundsätzlich nur in dem Rahmen möglich, wie es bei einem Beamten der Fall ist (Vgl. hierzu Richtlinie VII - § 14 (1) BhV -). Bei privater Krankenversicherung mit Beitragszuschuss des BVA's von mindestens 80.- DM [7] ist zu beachten, dass der Beihilfebemessungssatz um 20 % gekürzt wird; dies bedeutet, dass der Bemessungssatz der privaten Krankenversicherung entsprechend angepasst werden sollte. Unfallversicherung Im Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht Versicherungsschutz. Im Ereignisfall ist eine entsprechende Meldung an das BVA zu richten, das sich mit der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven, die alles weitere regelt, in Verbindung setzt (s. auch Richtlinie IX). Anhang 3 Dauer der Beurlaubung der Auslandslehrer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Februar 1988) Die Kultusministerkonferenz vereinbart, für die Dauer der Beurlaubung deutscher Lehrer aus dem innerdeutschen Schuldienst in den Auslandsschuldienst folgende Richtlinien anzuwenden: Anhang 4 Anrechnung der Beschäftigungszeiten als Ortskraft an deutschen Schulen im Ausland auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965) Der große Lehrerbedarf an deutschen Schulen im Ausland erfordert es in vielen Fällen, dass sowohl Lehrkräfte, die früher im innerdeutschen Schuldienst als Lehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis tätig waren, als auch Lehrerinnen und Lehrer, die in diesem noch nicht tätig gewesen sind, ohne Vermittlung des Auswärtigen Amtes und Mitwirkung einer innerdeutschen Dienstbehörde vom Schulträger als Ortskraft zur Unterrichtserteilung beschäftig werden. Eine solche Tätigkeit ist auch in pädagogischer Hinsicht erwünscht und liegt im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn diese Lehrkräfte Unterricht an solchen Auslandsschulen erteilen, die das Auswärtige Amt fördert. Die Kultusministerkonferenz empfiehlt daher den zuständigen innerdeutschen Dienstbehörden, den Lehrkräften, die vertraglich als Ortskraft eine Unterrichtstätigkeit an einer vom Auswärtigen Amt geförderten deutschen Schule im Ausland ausgeübt haben, die Beschäftigungszeit, die mehr als die Hälfte der vergleichbaren innerdeutschen Pflichtstundenzahl in Anspruch genommen hat, nach den geltenden Landesgesetzen [8] sowohl auf das Besoldungsdienstalter als auch auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, wenn sie nach Rückkehr aus dem Ausland in ein Beamtenverhältnis übernommen werden oder wenn dieses erneut begründet wird. Sofern das geltende Landesbeamtenrecht eine solche Anrechnung nicht zulässt, wird empfohlen, auf eine entsprechende Änderung hinzuwirken. Das Auswärtige Amt wird die Tätigkeitsbescheinigung der Schulen und deren Angaben über Dauer und Umfang der Beschäftigung solcher Lehrer amtlich beglaubigen.
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die in EU-Staaten und in Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben - Vertragsstaaten - tätig werden:
Für Lehrkräfte in EU- und Vertragsstaaten werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) über den Bundesverband der Ortskrankenkassen bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Ausnahmegenehmigungen beantragt mit der Folge, dass eine Versicherungspflicht in Deutschland und nicht im Aufenthaltsland gegeben ist. Die Lehrkraft muss ihre schriftliche Zustimmung zur Einholung der Ausnahmegenehmigung erteilen.
Bei Einsatz in EU-Staaten besteht Arbeitslosenversicherung. Dieser Versicherungsschutz kann erst nach der Rückkehr ins Inland in Anspruch genommen werden .
Dieser Schutz besteht in den Vertragsstaaten nicht; hiervon sind z.Z. ausgenommen: Österreich,[6] Schweiz und Finnland. Weitergehende Auskünfte erteilen die zuständigen Arbeitsämter.[4]
Die Beurlaubung wird für drei Jahre ausgesprochen.
Die Verlängerung der Beurlaubung soll bei Bewährung des Lehrers in der Regel zunächst für ein Jahr und dann ggf. für zwei weitere Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.
Eine Verlängerung der Beurlaubung ist möglich bei Zustimmung des Lehrers, des Schulleiters, des ausländischen Vertragspartners, des innerdeutschen Dienstherrn und des Auswärtigen Amtes (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen).
Für Schulorte, die nach den Richtlinien über den Gesundheitsdienst für die vermittelten Lehrer in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, können nach den gegebenen Umständen Sonderregelungen getroffen werden.
Für die Genehmigung des Antrags ist außer den üblichen Zustimmungen ein Gutachten des Vertrauensarztes der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung erforderlich, in dem festgestellt wird, dass vom ärztlichen Standpunkt aus Bedenken gegen eine befristete Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit an dem betreffenden Schulort nicht bestehen.