Gesetze
Normtext wird geladen …
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Zubereiten von einfachen Gerichten“ mit 25 Prozent,2.„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“ mit 35 Prozent,3.„Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“ mit 15 Prozent,4.„Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“ mit 15 Prozent sowie5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.