Anlage FKüAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 393 - 397)
§ 4 Abs. 1 KochAusbVGegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Anlage 3 GastroAusbVVerordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 378 - 386)
§ 4 Abs. 2 Nr. 5 KerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
Henkeln und Garnieren,
§ 5 OfenbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der…