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Personen, die zur Meldung von Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, werden auf Antrag die Kosten für die Übermittlung der Meldung von den unteren Gesundheitsbehörden erstattet.
Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
Namentlich ist zu melden: Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nummer 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden…
Soweit die oberste Gesundheitsbehörde der unteren Gesundheitsbehörde ein für die Betroffenen kostenloses Impfangebot vorschreibt, erstattet sie die Kosten.
Die Kosten der besonderen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gemäß § 17 Abs. 1 und 3 IfSG trägt die Behörde, die sie anordnet, es sei denn, die…
das Verfahren der Abrechnung der Krebsregisterpauschalen und Ersatzbeträge für Meldevergütungen mit den Kostenträgern, insbesondere die Übermittlung der für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.