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Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten, wenn der Betroffene sie nicht selber tragen kann.
Die Städte und Gemeinden tragen die Kosten für die Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG, soweit sie nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu tragen hat.
Die Kosten der besonderen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gemäß § 17 Abs. 1 und 3 IfSG trägt die Behörde, die sie anordnet, es sei denn, die Notwendigkeit der Maßnahme wurde durch die Duldungspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt.
Die Kosten für die Durchführung von Sentinelerhebungen nach § 14 Satz 2 sowie von Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 und § 36 Abs. 4 Satz 2 IfSG trägt das Land.
Die Pflicht zur Kostentragung besteht nur, soweit nicht Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Vertrages zur Kostentragung verpflichtet sind.
Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit…
Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf…
Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.
Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.
Personen, die zur Meldung von Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden…
In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.