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Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nummer 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden IfSG, sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.
Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖDGD, genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 14 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.
Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.
Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17 IfSG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den…
Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).
Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Behörde im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen jeweils in der jeweils…
Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.