KohleUGrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 KohleUGrVInkrafttretenVerordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau § 6Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 6Schlußformel