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Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer bedürfen einer Erlaubnis. Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW eingeleitet werden soll, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen branchenspezifischen Anforderungen eingehalten werden.
§ 4 Abs. 3 bis 6 dieser Verordnung gilt entsprechend.