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Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation und die in der Zulassung enthaltenen Anforderungen an die Einleitung Anhang I Abschnitt C der Richtlinie entsprechen.
vom betreffenden Abwasserbeseitigungspflichtigen genehmigt wurde,
nach den Bestimmungen des § 51 Saarländisches Wassergesetz genehmigt wurde,