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Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.