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Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich am Tag vor In-Kraft-Treten und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Amt befanden und geringer als die Mindesteinstufung nach dieser Verordnung eingestuft waren, werden in diese Mindesteinstufung übergeleitet. Die übrigen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit behalten die Bezüge aus ihrer bisherigen Besoldungsgruppe.